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§ 42b AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung

Titel: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AMG
Gliederungs-Nr.: 2121-51-1-2
Normtyp: Gesetz

§ 42b AMG – Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen

(1) 1Pharmazeutische Unternehmer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Arzneimittel in den Verkehr bringen, das der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen unterliegt, haben Berichte über alle Ergebnisse konfirmatorischer klinischer Prüfungen in Drittstaaten zum Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der zuständigen Bundesoberbehörde zur Eingabe in die Datenbank nach § 67a Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. 2Diese Berichte sind innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung oder Änderung, soweit die Änderung auf konfirmatorischen klinischen Prüfungen beruht, der Zulassung oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Die Berichte nach Absatz 1 müssen alle Ergebnisse der klinischen Prüfungen unabhängig davon, ob sie günstig oder ungünstig sind, enthalten. 2Es sind ferner Aussagen zu nachträglichen wesentlichen Prüfplanänderungen sowie Unterbrechungen und Abbrüchen der klinischen Prüfung in den Bericht aufzunehmen. 3Im Übrigen ist der Ergebnisbericht gemäß den Anforderungen der Guten Klinischen Praxis abzufassen. 4Mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers oder des Sponsors sowie der Angabe des Namens und der Anschrift von Prüfärzten dürfen die Berichte nach Satz 1 keine personenbezogenen, insbesondere patientenbezogenen Daten enthalten. (1)5Der Bericht kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. 6§ 63b Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. 7Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben ebenso wie die §§ 24a und 24b unberührt.

Zu § 42b: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262), geändert durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl I S. 2192), 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3048, 2019 I S. 1202, 2019 I S. 1626, 2021 I S. 4530), 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202), 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530) und 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023). Die Änderung durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) ist nicht durchführbar.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) sollen in § 42b Absatz 3 Satz 4 die Wörter "nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender Prüfärzte" durch die Wörter "Prüfärzten, deren Einwilligung vorliegt," ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.