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§ 42a ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verschwiegenheitspflichten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 42a ThürAbgG – Anzeigepflichten

(1) Ein Abgeordneter ist verpflichtet, dem Präsidenten des Landtags aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit schriftlich anzuzeigen.

(2) Ein Abgeordneter ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten des Landtags schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:

  1. 1.

    die neben dem Mandat ausgeübten Berufe, und zwar

    1. a)

      unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,

    2. b)

      selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,

    3. c)

      freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,

    4. d)

      Angabe des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen;

  2. 2.

    vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate der Gebietskörperschaften;

  3. 3.

    vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- und Bundesebene;

  4. 4.

    entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische Tätigkeit und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegen;

  5. 5.

    vergütete Nebentätigkeiten, soweit diese nicht bereits als ausgeübte Berufe angegeben sind;

  6. 6.

    das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtags während oder nach seiner Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

  7. 7.

    Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird; die Grenzen der Anzeigepflicht legt der Ältestenrat des Landtags in den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.

(3) Bei einer Tätigkeit, einem Vertrag oder einer Vereinbarung, die gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1.000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen ist hierbei das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

(4) Der Ältestenrat des Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er dem Vorstand und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Der Präsident des Landtags hat in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festzulegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu ist statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben.

(6) Anzeigen nach §§ 42a bis 42g sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode bei dem Präsidenten des Landtags einzureichen.