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§ 42a BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 42a BG LSA – Begrenzte Dienstfähigkeit (1)

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstunfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung des Beamten ist auch eine eingeschränkte Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn dem Beamten nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44 und 45b gelten entsprechend. § 65 Abs. 3 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).