§ 42 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. – Ministeranklage → b) – Entscheidung nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung
§ 42 VerfGHG
Ergibt ein Verfahren nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung, dass der Vorwurf unbegründet ist, so kann gegen das Mitglied der Regierung wegen derselben Tat Ministeranklage nur erhoben werden, wenn nach der Strafprozessordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten zulässig wäre.