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§ 42 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 4 – Volksantrag

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 42 VAbstG – Antrag auf Zulassung des Volksantrags

(1) Ein Volksantrag bedarf der Zulassung durch den Landtag. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ist spätestens mit Ablauf des Tags des auf den nach Satz 5 angezeigten Beginn der Sammlung von Antragsunterschriften folgenden Kalenderjahrs zu stellen, welcher der Zahl des Tags und der Benennung des Monats des angezeigten Beginns der Unterschriftensammlung entspricht. § 188 Absatz 3 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Die Anzeige des Datums des Beginns der Sammlung hat schriftlich gegenüber dem Landtag spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung zu erfolgen. Bis zum Ablauf der Antragsfrist können Unterlagen eingereicht werden.

(2) Ist Gegenstand des Volksantrags die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist sowohl der Anzeige nach Absatz 1 Satz 5 als auch dem Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf beizufügen. Enthält der Gesetzentwurf Vorschriften im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg, sind dessen §§ 3 und 4 zu beachten; die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in die Gesetzesbegründung aufzunehmen. Zielt der Volksantrag nicht auf die Einbringung einer Gesetzesvorlage, ist der Gegenstand des Volksantrags mit seinem vollständigen Wortlaut und, wenn er eine Begründung enthält, auch diese der Anzeige nach Absatz 1 Satz 5 und dem Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen. Der Gegenstand des Volksantrags darf ab Beginn der Unterschriftensammlung in seinem Wortlaut nicht mehr verändert werden.

(3) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens 0,5 vom Hundert der Zahl der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen. Bei der Sammlung der Antragsunterschriften ist sicherzustellen, dass vor der Unterschriftsleistung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Gegenstands des Volksantrags und seiner etwaigen Begründung, bei Gesetzentwürfen des Gesetzeswortlauts und seiner Begründung besteht. Die Unterschriften müssen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Beginn des Tags, der dem Landtag nach Absatz 1 Satz 5 schriftlich angezeigt ist, bis zu dem Tag des Ablaufs der Antragsfrist nach Absatz 1 Satz 3 geleistet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist nachzuweisen, es sei denn, der Nachweis der erforderlichen gültigen Unterschriften kann infolge von Umständen, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden. Im Übrigen gelten §§ 9 und 27 Absatz 5, § 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 37 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(4) Das Nähere, auch zu Form und Inhalt der Beteiligung am Antrag, regelt die Stimmordnung.