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§ 42 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 2 – Sonstiges wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 UG – Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Universität kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach ihren/seinen wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht, die nach § 33 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, den Titel "Professorin"/"Professor" zu führen. Regelungen zum Erlöschen oder Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Universität. Die Eigenschaft als Honorarprofessorin/Honorarprofessor erlischt insbesondere durch die Übertragung einer Professur.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Zahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, insbesondere der Weiterbildung, Studienberatung, Auswahl von Studierenden und der Teilnahme an Hochschulprüfungen, eingesetzt werden. Über Befreiungen von der Lehrverpflichtung entscheidet das Universitätspräsidium. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anderer mit der Universität kooperierender wissenschaftlicher Einrichtungen kann mit der Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor für die Dauer ihrer Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung einer Professorin/eines Professors mit Ausnahme der Wählbarkeit zu Leitungsfunktionen in der Selbstverwaltung übertragen werden.

(3) Über die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung einer Professorin/eines Professors entscheidet das Universitätspräsidium auf der Grundlage eines eingehend begründeten Vorschlags des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats.