§ 42 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen
Teil III – Verwaltungsakt → Abschnitt 1 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 42 ThürVwVfG – Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.