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§ 42 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Unterabschnitt – Richterräte

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 ThürRiG – Zuständigkeiten (1)

(1) Der Richterrat ist in Angelegenheiten nach § 39 zuständig, die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die er gebildet worden ist.

(2) Der Hauptrichterrat ist in Angelegenheiten nach § 39 zuständig, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder die von dem für Justiz zuständigen Ministerium beabsichtigt werden oder in denen sich der örtliche Richterrat und die zur Entscheidung befugte Dienststelle nicht einigen (§ 44 Abs. 4).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).