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§ 42 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel → Dritter Unterabschnitt – Aufstieg

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 42 ThürLaufbG – Teilnahme an Hochschulausbildungen

(1) Die Aufstiegsausbildung kann im Rahmen eines Hochschulstudiums erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(4) Für die berufspraktische Einführung in den Absätzen 2 und 3 gilt § 41 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung beschränkt werden, wenn die Beamten die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 39 erfolgreich durchlaufen haben.