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§ 42 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 42 ThürJAPO – Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsverfahrens kann nur genehmigt werden, wenn sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist. Sie ist nur außerhalb der für den Rechtsreferendar festgesetzten Arbeitsstunden zulässig und darf eine monatliche Arbeitszeit von 33 Stunden nicht überschreiten. Soweit die Nebentätigkeit einen Bezug zur juristischen Ausbildung aufweist, insbesondere bei einer berufsbezogenen Tätigkeit für einen Rechtsanwalt oder innerhalb eines juristischen Lehrstuhls, gilt eine Höchststundenzahl von 43.

(2) Für die Dauer der ersten beiden Ausbildungsstellen soll eine Genehmigung nur in Ausnahmefällen erteilt werden.

(3) Für die Genehmigung eines Zweitstudiums gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts.