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§ 42 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Vierter Abschnitt – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltungvon Bezügen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 42 ThürDG – Vorläufige Dienstenthebung, Rechtsbehelf

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 ThürBG erfolgen wird. Eine vorläufige Dienstenthebung ist auch dann möglich, wenn durch den Verbleib des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Anhörung des Beamten vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung richtet sich nach § 28 ThürVwVfG.

(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Die vorläufige Dienstenthebung endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; die §§ 48, 49 ThürVwVfG bleiben unberührt. Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.

(4) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft vom Dienst fernbleibt, dauert der nach § 8 ThürBesG begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(5) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen. Anstelle des Verwaltungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, wenn bei diesem zum gleichen Sachverhalt ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschluss. Für die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.