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§ 42 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Abschnitt 15 – Zu § 26 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 TabStV – Zugaben

Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.