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§ 42 SchuldRAnpG
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Überlassungsverträge → Abschnitt 2 – Andere Überlassungsverträge

Titel: Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchuldRAnpG
Gliederungs-Nr.: 402-31
Normtyp: Gesetz

§ 42 SchuldRAnpG – Überlassungsverträge für gewerbliche und andere Zwecke

(1) Überlassungsverträge über gewerblich oder zu anderen als den in den §§ 18 und 34 genannten Zwecken genutzte Grundstücke werden als unbefristete Miet- oder Pachtverträge fortgesetzt.

(2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Grundstückseigentümer ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ausgeschlossen.

(3) 1Der Grundstückseigentümer kann die Zahlung des für die Nutzung ortsüblichen Entgelts verlangen. 2Der Anspruch entsteht mit Beginn des dritten auf den Zugang des Zahlungsverlangens folgenden Monats. 3Die §§ 36, 37 und 41 sind entsprechend anzuwenden.