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§ 42 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 42 SchulG M-V – Schulpflicht im Sekundarbereich II

(1) Im Sekundarbereich II ist die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis e oder Nummer 2 Buchstabe a bis e zu erfüllen.

(2) Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e beginnt nach Verlassen einer Schule des Sekundarbereichs I und dauert

  1. 1.

    bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit,

  2. 2.

    ohne Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.

Tritt ein Volljähriger in ein erstes Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein, so hat er Anspruch auf Aufnahme in die Berufsschule.

(3) Ausbildende und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen zur Berufsschule anzumelden und sie oder ihn zum Berufsschulbesuch anzuhalten.

(4) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten kann der Verbleib an einer beruflichen Schule um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch ihre oder seine berufliche Förderung ermöglicht wird.