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§ 42 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 2. Abschnitt – Personalkosten

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 SchoG – Umfang der Personalkosten

(1) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die Dienstbezüge der im Beamten- und die Vergütungen der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte sowie die Mehrkosten für notwendige Vertretungen,

  2. 2.

    die Ruhegehälter der Lehrkräfte und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen,

  3. 3.

    die Abfindungs- und Übergangsgelder,

  4. 4.

    die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Vergütungen der Lehrkräfte,

  5. 5.

    die Reisekosten der Lehrkräfte bei staatlichem Reiseauftrag,

  6. 6.

    die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrkräfte und ihre Hinterbliebenen,

  7. 7.

    die Beiträge zu den sozialen Versicherungen der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis,

  8. 8.

    die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrkräfte,

  9. 9.

    die Stundenvergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig erteilt wird,

  10. 10.

    Weihnachtsgelder und Jubiläumszuwendungen,

  11. 11.

    die durch die Tätigkeit der Personalräte der Lehrkräfte entstehenden Kosten, soweit diese nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz von der Dienststelle zu tragen sind.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrhilfskräfte.