Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 2. Abschnitt – Personalkosten
§ 42 SchoG – Umfang der Personalkosten
(1) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Dienstbezüge der im Beamten- und die Vergütungen der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte sowie die Mehrkosten für notwendige Vertretungen,
- 2.
die Ruhegehälter der Lehrkräfte und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen,
- 3.
die Abfindungs- und Übergangsgelder,
- 4.
die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Vergütungen der Lehrkräfte,
- 5.
die Reisekosten der Lehrkräfte bei staatlichem Reiseauftrag,
- 6.
die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrkräfte und ihre Hinterbliebenen,
- 7.
die Beiträge zu den sozialen Versicherungen der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis,
- 8.
die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrkräfte,
- 9.
die Stundenvergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig erteilt wird,
- 10.
Weihnachtsgelder und Jubiläumszuwendungen,
- 11.
die durch die Tätigkeit der Personalräte der Lehrkräfte entstehenden Kosten, soweit diese nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz von der Dienststelle zu tragen sind.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrhilfskräfte.