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§ 42 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Siebenter Teil – Forstorganisation

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SächsWaldG – Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten

Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.