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§ 42 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

9. Abschnitt – Maßnahmen der Aufsicht

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 SächsPRG – Untersagung der Verbreitung

Die Landesanstalt untersagt die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Programms, wenn

  1. 1.

    der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder gegen Urheberrecht verstößt,

  2. 2.

    das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich verbreitet wird,

  3. 3.

    das Programm nicht den Anforderungen des § 37 Abs. l Satz 3 dieses Gesetzes oder des § 4 Abs. 1 oder 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht,

  4. 4.

    die nach § 37 Abs. 2 Satz 2 geforderte Gewährleistung oder Garantie nicht besteht oder

  5. 5.

    das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist.

Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn das Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Eine Untersagung ist dem Veranstalter und dem Plattformanbieter zuzustellen.