Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Sortenordnung → Unterabschnitt 3 – Verfahren vor dem Bundessortenamt

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 42 SaatG – Antrag auf Sortenzulassung

(1) Die Sortenzulassung kann beantragen, wer hierzu von der Sache und der Person her befugt ist.

(2) Von der Sache her ist befugt:

  1. 1.

    bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung geschützten Sorte der Sortenschutzinhaber,

  2. 2.

    bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung gestellt worden ist, der Antragsteller im Sortenschutzverfahren,

  3. 3.

    bei einer anderen Sorte, wer die Sorte nicht nur vorübergehend nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten lässt.

(3) Von der Person her sind befugt:

  1. 1.

    Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz im Inland,

  2. 2.

    Angehörige eines anderen Vertragsstaates sowie natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat,

  3. 3.

    andere natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(4) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzugeben. Bei einer nicht geschützten Sorte kann er mit Zustimmung des Bundessortenamtes für das Sortenzulassungsverfahren eine vorläufige Bezeichnung angeben.

(4a) Der Antragsteller hat bei Sorten von Rebe, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung nach Klonen getrennt erzeugt werden soll, die Bezeichnung der Klone anzugeben.

(5) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut oder Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke für den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung dem Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung der Marke vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Marken, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und im Inland Schutz genießen.

(6) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur teilnehmen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundessortenamt und in Rechtsstreitigkeiten, die die Sortenzulassung betreffen, zur Vertretung befugt.