§ 42 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Das Recht der Polizei → Dritter Abschnitt – Vollzugshilfe
§ 42 SPolG – Verfahren
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; Grund und Rechtsgrundlage der Maßnahme sind anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.