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§ 42 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Ausnahmen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 SH.LVO – Zuständigkeit im Bereich der Landesverwaltung (1)

Ausnahmen von den Vorschriften des § 41 können für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen zugelassen werden

  1. 1.
    in den Fällen der Nr. 3 und 5 durch die oberste Dienstbehörde;
  2. 2.
    in den übrigen Fällen durch das Innenministerium und das Finanzministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).