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§ 42 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Unfallfürsorge

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 42 SHBeamtVG – Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte und frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 37 und 38) für die Dauer eines durch den Dienstunfall verursachten Grades der Schädigungsfolgen einen Unterhaltsbeitrag.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

  1. 1.

    bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100:

    66 2/3 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,

  2. 2.

    bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20:

    den diesem Grad entsprechenden prozentualen Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der oder des Verletzten gilt § 38 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Polizeivollzugsbeamtin auf Widerruf mit Dienstbezügen oder einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin auf Widerruf oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das ihre oder seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 40 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad der Schädigungsfolgen der Beamtin oder des Beamten infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 41 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Schädigungsfolgen ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

(8) Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.