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§ 42 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit → 2. – Beförderung

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SG – Form der Beförderung

(1) 1Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. 2Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden.

(2) 1Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters, Sanitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters oder Geoinformationsoffizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. 2Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.

(3) 1Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. 2In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. 3Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.

Zu § 42: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) und 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).