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§ 42 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 5 – Widerspruchsverfahren

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SDG – Widerspruchsbescheid

(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten oder der Beamtin abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.