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§ 42 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 RiG M-V – Zulässigkeit der Revision

(1) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Diziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.

(2) Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich im Übrigen nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.