§ 42 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Zweites Kapitel – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung
§ 42 PersVG – Umlageverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Bediensteten keine Beiträge erheben oder annehmen.