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§ 42 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 NLVO – Ausnahmen (1)

(1) Das Innenministerium und das Finanzministerium können auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

  1. 1.

    Höchstalter für die Einstellung als Laufbahnbewerber: § 14 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 7; eine Ausnahme gilt als zugelassen, wenn

    1. a)

      der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt ist oder

    2. b)

      ein früherer Beamter innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung wieder bei einem niedersächsischen Dienstherrn eingestellt wird oder

    3. c)

      in den Fällen des § 8 ein Beamter eines niedersächsischen Dienstherrn während der Beurlaubung in ein neues Beamtenverhältnis berufen wird,

  2. 2.

    Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 1 Satz 1,

  3. 3.

    Mindestdienstzeit für die Verleihung eines Beförderungsamtes: § 11 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 4,

  4. 4.

Ausnahmen von der Vorschrift über die Anstellung während der Probezeit (Satz 1 Nr. 2) und von den Mindestdienstzeitvorschriften (Satz 1 Nrn. 3 und 4) dürfen nur zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das ihre Anwendung unbillig erscheinen lassen würde.

(2) Bei der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 für die in § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 NBG bezeichneten Beamten tritt an die Stelle des Innenministeriums und des Finanzministeriums das Landesministerium; Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).