§ 42 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 42 NKWO – Ausstattung des Wahlvorstands
Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlzeit
- 1.das Wählerverzeichnis mit der Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses,
- 2.das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 3 Satz 1),
- 3.die Stimmzettel,
- 4.
- 5.den Vordruck für die Schnellmeldung (§ 63),
- 6.einen Abdruck des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung (ohne Anlagen),
- 7.einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 8.Verschlussmaterial für die Wahlurne und
- 9.Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und für eine Direktwahl auch zum Verpacken der Wahlscheine.