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§ 42 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 NKWO – Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlzeit

  1. 1.
    das Wählerverzeichnis mit der Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses,
  2. 2.
    das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 3 Satz 1),
  3. 3.
    die Stimmzettel,
  4. 4.
    die Vordrucke für die Wahlniederschrift (§ 64) und im Fall der Wahl der Abgeordneten für die Zählliste (§ 58),
  5. 5.
    den Vordruck für die Schnellmeldung (§ 63),
  6. 6.
    einen Abdruck des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung (ohne Anlagen),
  7. 7.
    einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
  8. 8.
    Verschlussmaterial für die Wahlurne und
  9. 9.
    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und für eine Direktwahl auch zum Verpacken der Wahlscheine.