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§ 42 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Beratung und Förderung der Forstwirtschaft

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 42 LWaldG – Forstliche Beratung der Waldbesitzenden

(1) Die Forstbehörde hat den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzenden und deren Zusammenschlüssen zur nachhaltigen Erfüllung des Gesetzeszweckes nach § 1 und zur Unterstützung bei der Erfüllung der Grundpflichten nach § 12 insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen des Natur- und Artenschutzes bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder forstliche Beratung anzubieten. Sie wirkt im Rahmen der forstlichen Beratung auf eine nachhaltige, multifunktionale und naturnahe Waldwirtschaft hin. Die forstliche Beratung dient insbesondere der Verhütung von Zuwiderhandlungen im Sinne von § 67 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. Die forstliche Beratung erfolgt kostenfrei.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Grundsätze und Umfang der forstlichen Beratung im Privat- und Körperschaftswald zu erlassen.