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§ 42 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 5 – Wahlräume, Wahlbekanntmachung der Gemeinde

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 LWO – Wahlbekanntmachung der Gemeinde

(1) Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahlräume öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,

  1. 1.

    dass jeder Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,

  2. 2.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  3. 3.

    welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  4. 4.

    dass der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen hat,

  5. 5.

    dass der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, sein Wahlrecht nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum ausüben kann,

  6. 5a.

    dass nach § 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

  7. 6.

    dass der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    1. a)

      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

    2. b)

      durch Briefwahl teilnehmen kann,

  8. 7.

    in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,

  9. 8.

    dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

  10. 9.

    dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,

  11. 10.

    dass nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist,

  12. 11.

    in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte zum Einsatz kommen.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen, der durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet ist.