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§ 42 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

VI. – Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 42 LWG – Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

  1. 1.

    wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,

  2. 2.

    wenn sowohl ein in einem Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber als auch der für ihn benannte Ersatzbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlags, aber noch vor Beginn der Wahlhandlung, sterben oder ihre Wählbarkeit verlieren.

(2) Die Nachwahl muss spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 können binnen einer vom Kreiswahlleiter bestimmten Frist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags ein anderer Bewerber und ein Ersatzbewerber benannt werden; das Verfahren nach § 22 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 19 Abs. 3 bedarf es nicht. Im Übrigen findet die Nachwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.