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§ 42 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 LVO – Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (1)

(1) Im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

  1. 1.
    den Abschluss einer Realschule oder
  2. 2.
    den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine für die Verwendung bei der Feuerwehr förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. 3.
    einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann nach einer Einführungszeit von mindestens 18 Monaten ein Amt seiner Laufbahn verliehen werden, wenn er die Prüfung zum Feuerwehrmann bestanden hat. Die Prüfung kann frühestens drei Monate vor dem Ende der Einführungszeit abgelegt werden. Auf die Einführungszeit können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zeiten einer hauptberuflichen, einer nebenberuflichen oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer Gemeindefeuerwehr, bei einer Werkfeuerwehr oder bei einer Feuerwehr einer bundeseigenen Verwaltung angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).