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§ 42 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Gemeingebrauch und Sondernutzung → 2. Abschnitt – Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LStrG – Sondernutzung an Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen

(1) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- oder Kreisstraßen erteilt die Gemeinde die Erlaubnis nach § 41 Abs. 1. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn eine Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt. § 41 Abs. 8 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Straßenbaubehörde die Gemeinde tritt.

(2) Die Gemeinde kann die Sondernutzung an Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen, insbesondere zur Erleichterung des Gebrauchs der Anlieger und der Versorgung der Bevölkerung, abweichend von den § § 41 bis 47, mit Ausnahme von § 41 Abs. 4, durch Satzung von dem Erfordernis der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der für die Fahrbahn zuständigen Straßenbaubehörde, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.