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§ 42 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 42 LRiG – Verfahren der Einigungsstelle

(1) 1Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. 2Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Richtervertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben.

(2) 1Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Sie können den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3Die Beschlüsse sind von allen Mitgliedern zu unterschreiben und den nach Absatz 1 Satz 2 Beteiligten zuzustellen.