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§ 42 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 2. Titel – Richterräte

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 42 LRiG – Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat eines Gerichts beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat. Aufsicht führende Richterinnen und Richter dürfen nicht in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.

(2) Der Richterrat entsendet

  1. 1.
    ein Mitglied, wenn der Personalrat aus drei Mitgliedern besteht,
  2. 2.
    zwei Mitglieder, wenn der Personalrat aus fünf oder mehr Mitgliedern besteht.

(3) Ist für ein Gericht nur eine Personalobfrau oder ein Personalobmann gewählt, so hat diese oder dieser dem Richterrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Für den Bezirksrichterrat und den Hauptrichterrat gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. In den bei einem Landgericht gebildeten Bezirkspersonalrat entsendet die Mitglieder der bei dem Landgericht gebildete Richterrat.

(5) Sind in einer Angelegenheit nur der Hauptrichterrat und der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt, entsendet der Hauptstaatsanwaltsrat zwei Mitglieder in den Hauptrichterrat.