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§ 42 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Innere Strukturen der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LKHG M-V – Wirtschaftliche Betriebsführung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Die Krankenhäuser sind nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung zu betreiben. Sie sollen als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Betriebe geleitet und ihre Wirtschaftsführung und Vermögensverwaltung muss nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens ausgerichtet werden.

(2) Soweit Krankenhäuser prüfungspflichtige Einrichtungen nach dem Kommunalprüfungsgesetz vom 06. April 1993 (GVOBl. S. 250, 874) sind, erfolgt die Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften des Abschnittes III des Kommunalprüfungsgesetzes. Im Übrigen ist der Jahresabschluss unter Einziehung des Rechnungswesens durch vom Krankenhaus bestellte geeignete Wirtschaftsführer (Abschlussprüfer) zu prüfen. Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind anzuwenden. Der Abschlussprüfer ist spätestens alle fünf Jahre zu wechseln.

(3) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

  1. 1.

    die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und des Rechnungswesens,

  2. 2.

    die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich

    1. a)

      der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität und Rentabilität des Krankenhauses,

    2. b)

      der Ursache eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Fehlbetrages,

  3. 3.

    die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und

  4. 4.

    die zweckentsprechende Verwendung der aus Investitionsverträgen nach § 40 erwirtschafteten Investitionsmittel.

(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zu erteilen; anderenfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird, ist der Abschlussbericht dem Sozialministerium vorzulegen. Im Übrigen bleibt § 16 Kommunalprüfungsgesetz unberührt.