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§ 42 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LHO – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Soweit die Entscheidung nicht vom Senat getroffen wird, bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde

  1. 1.

    der Erlass von Verwaltungsvorschriften,

  2. 2.

    der Abschluss von Tarifverträgen,

  3. 3.

    die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen,

  4. 4.

    die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen und

  5. 5.

    sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung,

wenn diese Regelungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren zu Einzahlungsminderungen oder zu zusätzlichen Auszahlungen führen können.