§ 42 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 42 LFischG – Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang
(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.Bezeichnung des zum Abschluß des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
- 2.Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheines,
- 3.Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muß mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,
- 4.Bezeichnung des Gewässers, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
- 5.Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
- 1.für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und
- 2.über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.