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§ 42 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LFischG – Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang

(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    Bezeichnung des zum Abschluß des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
  2. 2.
    Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheines,
  3. 3.
    Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muß mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,
  4. 4.
    Bezeichnung des Gewässers, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
  5. 5.
    Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

  1. 1.
    für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und
  2. 2.
    über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.