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§ 42 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Fischereiverwaltung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 42 LFischG – Fischereibehörden und Datenverarbeitung

(1) Das für die Fischerei zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten und der oberen Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von der oberen Fischereibehörde, den örtlichen Ordnungsbehörden und den aufgrund von § 27 Abs. 2 beliehenen Fischereiverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Fischereiaufsicht, zur Erhebung der Fischereiabgabe, zur Ausgabe von Fischereischeinen, zur Erstellung von Fischereistatistiken und zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden. Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das Nähere darüber,

  1. 1.

    welche Arten von Daten verarbeitet werden,

  2. 2.

    an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten durch Übermittlung offengelegt, verbreitet oder in anderer Form bereitgestellt werden dürfen,

  3. 3.

    wie lange die Daten gespeichert werden dürfen,

  4. 4.

    welcher Zweckbindung die Daten unterliegen und

  5. 5.

    welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden, regelt das für Fischerei zuständige Ministerium durch Verordnung.