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§ 42 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LEG – Übertragung von Befugnissen

(1) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb führt, kann der Senat sie ermächtigen, Befugnisse im Sinne des § 30 auszuüben.

(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet eines anderen Landes, so kann der Senat über die Zuständigkeit nach dem Gesetz Verwaltungsvereinbarungen mit dem anderen Lande treffen.