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§ 42 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 5 – Widerspruchsverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LDG – Widerspruchsverfahren

(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden oder Einrichtungen übertragen. § 88 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 36 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.