§ 42 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 42 LBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (zu § 31 BeamtStG)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Umbildung oder Auflösung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen diesen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden, wenn sie für diese Stellen geeignet sind. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Umbildung oder Auflösung der Behörde erfolgen.