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§ 42 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. Abschnitt – Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LBG – Einstweiliger Ruhestand

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die ein Amt im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 BeamtStG bekleiden, sind

  1. 1.

    die Staatssekretärin als Chefin der Staatskanzlei oder der Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei,

  2. 2.

    die Staatssekretärin oder der Staatssekretär bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich die stellvertretende Ministerpräsidentin oder der stellvertretende Ministerpräsident leitet,

  3. 3.

    Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,

  4. 4.

    Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten.

(2) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 BeamtStG ist nur zulässig, wenn aus Anlass der Umbildung oder Auflösung der Behörde Planstellen eingespart werden.

(3) Bei Umbildung von Körperschaften nach § 26 ist § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG entsprechend anzuwenden.

(4) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Absatz 2 oder 3 oder nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung oder Auflösung der Behörde oder Körperschaft ausgesprochen werden. Durch Rechtsvorschrift kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

(5) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen für die erneute Berufung von in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.

(6) Für nach Absatz 3 oder nach § 31 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte auf Zeit gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG entsprechend.