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§ 42 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 2. Unterabschnitt – Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 42 KomWO – Zulassung der Wahlbriefe und Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses in anderen Fällen

(1) Ist für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses ein Wahlvorstand zuständig, auf den weniger als fünfzig Wahlbriefe entfallen, so entscheidet über deren Zulassung der Gemeindewahlausschuss, sofern nicht ein vom Bürgermeister bestimmter anderer Wahlvorstand diese Aufgabe wahrnimmt. Der Gemeindewahlausschuss oder der andere Wahlvorstand verfahren entsprechend § 41 Abs. 2 und 3. Über die Zulassung der Wahlbriefe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, der beizufügen sind

  1. 1.

    die Wahlbriefe, die der Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen hat,

  2. 2.

    die Wahlscheine, über die der Gemeindewahlausschuss beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Die eingenommenen Wahlscheine sind entsprechend § 39 zu verpacken und zu verwahren.

(2) Nachdem alle rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe nach Absatz 1 behandelt worden sind, übergeben zwei Mitglieder des Gemeindewahlausschusses dem zuständigen Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne und eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnete Mitteilung über die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe; die Stimmzettelumschläge können statt in der Wahlurne in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag übergeben werden. Der Wahlvorsteher bescheinigt den Empfang schriftlich. Der Vorgang ist in der Niederschrift des Gemeindewahlausschusses und in der Wahlniederschrift des Wahlvorstandes zu vermerken, die Mitteilung ist der Wahlniederschrift des Wahlvorstandes beizufügen.

(3) Der Wahlvorstand zählt zunächst die Wähler im Wahlbezirk nach § 37 Abs. 1; solange bleibt die vom Gemeindewahlausschuss übergebene Wahlurne oder der vom Gemeindewahlausschuss übergebene Umschlag mit den Stimmzettelumschlägen verschlossen. Danach werden die Stimmzettelumschläge dieser Wahlurne oder dem übergebenen Umschlag entnommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich eine Abweichung gegenüber der Mitteilung des Gemeindewahlausschusses, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Sodann werden die Stimmzettel aus den im Wahlbezirk und den durch Briefwahl abgegebenen Stimmzettelumschlägen entnommen und in gefaltetem Zustand uneingesehen vermengt; mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel sind vor der Vermengung miteinander zu verbinden. Die Stimmzettel und Stimmen werden gemeinsam nach § 37 Abs. 2 bis 8 gezählt.

(4) Ermittelt der Gemeindewahlausschuss in den Fällen des § 14 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes auch das Briefwahlergebnis, so entscheidet er auch über die Zulassung der Wahlbriefe; er verfährt dabei nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 41 Abs. 2 und 3. Die Stimmzettelumschläge aus zugelassenen Wahlbriefen werden in die Wahlurne des Wahlraumes gelegt. Die Wahlscheine werden getrennt nach Briefwählern und nach Wählern, die ihre Stimme im Wahlraum abgegeben haben, gesammelt. Die Stimmzettelumschläge, Stimmzettel und Stimmen werden gemeinsam nach § 37 gezählt; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.