§ 42 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 5 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 42 KWO LSA – Wahlurnen
(1) Die von den Wählern abgegebenen Stimmen werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleine Wahlurnen verwendet werden.
(4) Die Wahlurnen werden von der Gemeinde beschafft.