§ 42 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Siebter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 42 KWG – Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl
Findet Mehrheitswahl statt, so werden die Gemeinderatssitze den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Enthält ein Stimmzettel mehr als doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind, so werden die überzähligen Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt gelassen.