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§ 42 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Sechster Abschnitt – Weiterbildung der Tierärzte

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 HeilBG – Umfang der tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung tierärztlicher Weiterbildungsstätten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 1 umfasst für Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.

(2) Abweichend von §§ 27 bis 30 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen",

  1. 1.
    den Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt und
  2. 2.
    eine nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau.

(3) Die Weiterbildung kann in zugelassenen Einrichtungen oder teilweise bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(4) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.
    Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung nach § 24 bezieht, vertraut zu machen und
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

(5) Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 2 erteilt die Landestierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" auf Grund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 2.