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§ 42 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 42 BerlHG – Angewandte Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben

Die §§ 37 bis 41 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.