Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Pädagogischer Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Bewertungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 42 HLbG – Bewertung des Ausbildungsstandes

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtstätigkeit.

(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der mit 1,5 multiplizierten Summe der Bewertung des Gutachtens nach Abs. 1 und der Bewertungen von sieben Modulen; Nachkommastellen bleiben bei der multiplizierten Summe unberücksichtigt.

(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Modul "Landwirtschaftlicher Förderungsdienst" in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen.

(4) Kriterien und Verfahren der Bewertung des Ausbildungsstandes, insbesondere bezüglich Abweichungen von Abs. 2 in den Fällen des § 38 Abs. 4, werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)