Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Fünfter Teil – SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE
§ 42 HFischG – Fischfang in Fischwegen
(1) 1In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten. 2Dies gilt nicht für Rampen und Gleiten, die sich über die gesamte Gewässerbreite erstrecken.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein Muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
(3) 1Die obere Fischereibehörde kann die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung bestimmen. 2Für die Kennzeichnung gilt § 39 Abs. 3. 3Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. 4Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 40 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.
(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).