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§ 42 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Sechster Titel – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammern

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 42 HDO

(1)

Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern, von denen einer rechtskundig sein muss. Einer der Beisitzer soll der Laufbahn und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören. Die Disziplinarkammer entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).